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15:37 | 28.04.2010
DJ EANS-Adhoc: GARANT SCHUH + MODE AG / Stimmrechte aus den Vorzugsaktien leben nach Feststellung des Jahresabschlusses 2009 auf
DJ EANS-Adhoc: GARANT SCHUH + MODE AG / Stimmrechte aus den Vorzugsaktien leben nach Feststellung des Jahresabschlusses 2009 auf
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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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28.04.2010
Am heutigen Tag hat der Aufsichtsrat der GARANT Schuh + Mode AG den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss 2009 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der festgestellte Jahresabschluss weist
keinen ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus.
Daraus folgt, dass der im Geschäftsjahr 2009 nicht gezahlte Vorzugsbetrag an die
Inhaber von Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug
in Höhe von EUR 1,41 sowie einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären in
Höhe von EUR 1,41 ausgestattet sind ("Vorzugsaktien VZ 1,41"), im laufenden
Geschäftsjahr 2010 nicht nachgezahlt werden kann. Gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG
ist deshalb mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2009 das Stimmrecht aus
den Vorzugsaktien VZ 1,41 aufgelebt und besteht solange, bis die rückständigen
Vorzugsbeträge nachgezahlt sind.
Entsprechendes gilt für die Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit einem
nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 0,39 ("Vorzugsaktien VZ 0,39") und einem
nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 0,01 ("Vorzugsaktien VZ 0,01")
ausgestattet sind, und welche ab dem Geschäftsjahr 2008 gewinnberechtigt sind.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung
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Der Bundesgerichtshof hat am 15. April 2010 eine Klage von Inhabern von
Vorzugsaktien VZ 1,41 abgewiesen, mit der die Vorzugsaktionäre beantragt hatten
festzustellen, dass ihnen für die in ihrem Eigentum befindlichen Vorzugsaktien
VZ 1,41 ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte
für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleistete Vorzugsdividenden zustehen. Im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz ging es um
Nachzahlungsrechte für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe eines Betrags
von EUR 7,05 je Vorzugsaktie.
In Anbetracht des klageabweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs stehen den
Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 erst für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr
2008 wieder Ansprüche auf Vorzugsdividende zu, so dass die Stimmrechte aus den
Vorzugsaktien mit Feststellung des Jahresabschlusses 2009 aufgelebt sind.
Ende der Mitteilung euro adhoc
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(END) Dow Jones Newswires April 28, 2010 09:37 ET (13:37 GMT) |
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