08.02.2010 18:43

Berliner Landgericht stärkt Rechte der Verbraucher gegenüber Zeitungsverlagen

Berlin (ddp). Das Landgericht Berlin hat die Rechte von
Verbrauchern gegenüber Verlagen gestärkt. Zeitungsverlage dürfen
ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung
unterschieben, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail
zustimmen, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Montag
in Berlin mitteilte. Das gleiche gelte für Bestellcoupons für
Abonnenten-Werber.

Der vzbv hatte gegen die Axel Springer AG und den zum Konzern
gehörenden Ullstein-Verlag geklagt. Die Richter stellten laut vzbv
außerdem klar, dass die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke
nur erlaubt ist, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert
wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse. Die Urteile sind
allerdings noch nicht rechtskräftig.

Nach Angaben der Verbraucherschützer enthielt der Bestellcoupon
der «Berliner Morgenpost» für Werber eines neuen Abonnenten neben der
anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte
Einwilligungserklärung. Darin habe sich der Kunde damit einverstanden
erklärt, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von
Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und E-Mail
über weitere Angebote des Verlags informiert werde. Fast die gleiche
Klausel habe in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der «Welt
am Sonntag» gestanden.

(Urteile vom 18.11.2009, AZ: 4 O 89/09 und 4 O 90/09)

(ddp)






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