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BGH legt Streit um Versandkosten dem EuGH vor
Karlsruhe/Luxemburg (ddp). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss
jetzt einen weitreichenden Rechtsstreit um die Übernahme von
Versandkosten entscheiden. Dabei geht es darum, ob dem Verbraucher
bei einem Versandhandelsgeschäft im Fall der Rückgabe die Kosten für
die ursprüngliche Zusendung der Ware aufgebürdet werden dürfen. Ein
entsprechendes Verfahren zur Auslegung der europäischen
Fernabsatz-Richtlinie hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am
Mittwoch den Luxemburger Richtern zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In dem Verfahren klagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
gegen den Karlsruher Heine-Versandhandel. Die Verbraucherschützer
machen geltend, dass für die Hinsendung bestellter Ware an den Kunden
dann keine Kosten verlangt werden dürften, wenn dieser von seinem
Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware zurücksendet. In den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Heine Versands werden die
vom Kunden zu tragenden pauschalen Versandkosten für die Zusendung
jedoch mit 4,95 Euro pro Bestellung angegeben. Der Anwalt der
Verbraucherzentrale sagte, dass es im Versandhandel «üblich» sei,
derartige Zusendungskosten zu verlangen.
Bislang ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch im
EU-Recht ausdrücklich geregelt, wer die Kosten der Zusendung zu
tragen hat. Nach der EU-Richtlinie sind «die einzigen Kosten, die dem
Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt
werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware».
Aus Sicht des 8. Zivilsenats des BGH ist die Auslegung der
EU-Richtlinie mit Blick auf die Zusendungs-Kosten nicht eindeutig.
Deshalb müsse das Verfahren zwingend dem EuGH vorgelegt werden.
Der Heine-Anwalt hatte am Mittwoch in der Revisionsverhandlung
betont, der Gesetzgeber habe bewusst «Spielraum» gelassen. Deshalb
sei die AGB-Klausel rechtens. Der Anwalt der Verbraucherzentrale
entgegnete, eine «Doppelbelastung» des Kunden durch Hin- und
Rücksendekosten müsse ausgeschlossen werden. In der Vorinstanz – dem
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe – hatten die Verbraucherschützer
recht bekommen.
(AZ: VIII ZR 268/07 – BGH-Beschluss vom 1. Oktober 2008)
(ddp)
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