WIRTSCHAFTSNACHRICHTEN

15:07 | 01.10.2008
BGH legt Streit um Versandkosten voraussichtlich EuGH vor

Karlsruhe (ddp). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss
voraussichtlich einen weitreichenden Rechtsstreit um die Übernahme
von Versandkosten entscheiden. Dabei geht es darum, ob dem Käufer bei
einem Versandhandelsgeschäft im Fall der Rückgabe die Kosten für die
ursprüngliche Zusendung der Ware aufgebürdet werden dürfen. Ein
entsprechendes Verfahren wird der Bundesgerichtshof (BGH)
wahrscheinlich den Luxemburger Richtern zur Vorabentscheidung
vorlegen, wie bei der Revisionsverhandlung in Karlsruhe am
Mittwochmittag deutlich wurde.

In dem Verfahren klagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
gegen den Karlsruher Heine-Versandhandel. Die Verbraucherschützer
machen geltend, dass für die Hinsendung bestellter Ware an den Kunden
dann keine Kosten verlangt werden dürften, wenn dieser von seinem
Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware zurücksendet. In den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Heine Versands werden die
vom Kunden zu tragenden pauschalen Versandkosten für die Zusendung
jedoch mit 4,95 Euro pro Bestellung angegeben.

Bislang ist weder im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch
im EU-Recht ausdrücklich geregelt, wer die Kosten der Zusendung zu
tragen hat. Nach der europäischen Fernabsatz-Richtlinie können
lediglich die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher «infolge der
Ausübung seines Widerrufsrechts» auferlegt werden. Laut BGB dürfen
dem Verbraucher die Rücksendekosten bei einem Warenpreis bis 40 Euro
aufgebürdet werden.

Hinsichtlich der Zusendungskosten sei die Auslegung der
EU-Richtline wohl «nicht eindeutig», sagte der Vorsitzende Richter
des 8. Zivilsenats des BGH in einer vorläufigen Bewertung. Seine
endgültige Entscheidung wollte der BGH noch am Mittwoch bekannt
geben.

Der Heine-Anwalt betonte, der Gesetzgeber habe – was die
Zusendungskosten angeht – «Spielraum» gelassen. Deshalb sei die
AGB-Klausel rechtens. Der Anwalt der Verbraucherzentrale entgegnete,
eine «Doppelbelastung» des Kunden durch Hin- und Rücksendekosten
müsse ausgeschlossen werden. In der Vorinstanz – dem
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe – hatten die Verbraucherschützer
recht bekommen.

(ddp)


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